
Nützliches und Wissenswertes
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Steuerliche Informationen
- PKW-Kosten - Wie erziele ich das steuerlich beste Ergebnis?
- Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen
Allgemeines
- Darlehen: Die richtige Mischung macht's
- Wann ist Leasing sinnvoll?
- Informationpflichten gem. Teledienstgesetz
PKW-Kosten - Wie erziele ich das steuerlich beste Ergebnis?
Leider gibt es kein Patentrezept. Welche Methode die günstigste ist, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab und kann nur individuell ermittelt werden.
1. Privatnutzung mehr als 50 % und das Fahrzeug ist nicht im Betriebsvermögen
Es werden lediglich 30 Cent je für den Betrieb gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe angesetzt. Es können aber auch die tatsächlichen Kosten je Kilometer angesetzt werden.
Alle betrieblich gefahrenen Kilometer müssen notiert werden. Ein echtes/vollständiges Fahrtenbuch ist nicht Voraussetzung.
2. Fahrzeug ist Betriebsvermögen ohne Fahrtenbuch
Vorsteuerabzug in Höhe von 50 % der gezahlten Vorsteuer (an Arbeitnehmer überlassene Fahrzeuge 100 %) ist sofort mit Mehrwertsteuer zu verrechnen oder wird erstattet. Neuwagen werden auf 6 Jahre abgeschrieben (ab 2000). Alle für das Fahrzeug angefallene Kosten sind Betriebsausgaben.
Für die private Mitbenutzung wird immer die sogenannte 1 % Methode angewandt, d.h. je Monat muß 1 % des Fahrzeuglistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung versteuert werden. Beispiel Listenneupreis 20.000 Euro = monatlich zu versteuern 200,- Euro. Zusätzlich werden je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb 0,03 % angesetzt.
Diese Methode kann günstig sein bei niedrigen betrieblichen Fahrleistung und bei niedrigen Listenpreisen.
3. Fahrzeug wie vor im Betriebsvermögen aber mit Fahrtenbuch
Wie unter 2), aber es wird nicht die 1 % Methode angewandt, der Anteil für die private Mitbenutzung wird durch das Fahrtenbuch ermittelt. Die Führung eines lückenlos geführten Fahrtenbuchs ist sehr aufwendig. Für dienstliche Fahrten sind danach mindestens folgende Angaben erforderlich:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
- Reiseziel und Reiseroute (wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen),
- Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
Für Privatfahrten genügen jeweils die Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch ausreichend.
Die Aufzeichungen müssen komplett, zeitnah und regelmäßig erstellt werden. Diese Methode ist zu empfehlen bei teuren Fahrzeugen und wenigen privat gefahrenen Kilometern.
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Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen
An Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen legt die Finanzverwaltung besonders strenge Maßstäbe. Die Vereinbarungen müssen klar und eindeutig sein, der gesetzlichen Form genügen und sowohl von der Gestaltung als auch von der Durchführung der Vereinbarung her dem zwischen Fremden üblichen entsprechen. Der Gesellschafter einer OHG hatte von seinen drei volljährigen Kindern Darlehen von je 100.000 Euro mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren zum Erwerb weiterer Anteile an der Gesellschaft erhalten. Die Kinder hatten dieses Darlehen über Kredite ihrer Banken finanziert und als Sicherheit Grundschulden an Grundstücken ihres Vaters eingeräumt. Der Vater räumte den Kindern einen Gewinnanteil von 10 v. H., höchstens 25.000 Euro, für die Hingabe der Darlehen ein und trat als Sicherheit die Rechte aus den zukünftigen Gewinnanteilen ab. Der Gewinnanteil wurde dahingehend eingeschränkt, daß ggf. nur der Betrag zu zahlen war, der den steuerlichen Vorschriften entsprach.
Der Bundesfinanzhof verwehrte sowohl die Anerkennung der Gewinnbeteiligung als auch die Geltendmachung der Refinanzierungskosten der Kinder als Sonderbetriebsausgaben des Vaters:
- Langfristige Darlehen zwischen Angehörigen bedürfen zur Anerkennung einer Besicherung (z. B. durch Übereignung von Maschinen). Die Absicherung durch zukünftige Gewinnanteile ist nicht ausreichend.
- Bei der Besicherung der Refinanzierungskredite der Kinder allein durch Vermögen des Vaters fehlt es an der wirtschaftlichen Unabhängigkeit zwischen Verwandten.
- Die Höhe der Gewinnbeteiligung (bis zu 25 v. H. der Darlehenssumme) mit der Einschränkung (Steuerklausel) ist zwischen Fremden unüblich.
- Die gezahlten Refinanzierungskosten sind weder Sonderbetriebsausgaben bei den Angehörigen, weil die vorgenannten Abgrenzungskriterien fehlen, noch beim Vater, weil bei diesem Drittaufwand vorliegt, der nach der Rechtsprechung nicht zum Betriebsausgabenabzug führt.
Bei beabsichtigten Gestaltungen dieser Art sollten diese Kriterien beachtet werden, zumal damit gerechnet werden muß, daß die Finanzverwaltung in solchen Fällen zusätzlich eine verschleierte Schenkung annimmt.
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Darlehen: Die richtige Mischung macht's
Geld für die Finanzierung der eigenen vier Wände gibt es fast an jeder Ecke. Banken, Sparkassen, Versicherungen und Bausparkassen liefern sich einen harten Kampf um die Gunst der Eigenheimer-Kundschaft. Doch nicht jeder Anbieter hat für die vielfältigen Finanzierungsbedürfnisse das passende Produkt. Dreißig Jahre - so lange dauert es im Schnitt, bis das typische Eigenheim schuldenfrei ist. Die Geschwindigkeit auf dem Weg zur Null-Verschuldung hängt maßgeblich vom Kreditpreis (Zins) ab. Aber auch von den finanziellen Möglichkeiten des Eigenheimers und davon, für welche Finanzierungsform er sich entscheidet. Die Wahl für oder gegen eine bestimmte Darlehens-Variante sollte weder dem Zufall noch dem Bauch oder den Beteuerungen mundflinker Kreditverkäufer überlassen werden. Jede Darlehensform hat ihre Vor- und Nachteile.
1. Bank-Darlehen
Auf sie entfällt der Löwenanteil von Eigenheim-Finanzierungen. Das Muster ist bekannt und erprobt: Der Häuslebauer bringt Eigenkapital mit, am besten 25 bis 30 Prozent der Erwerbs- oder Baukosten. Den Rest bekommt er von seinem Geldhaus als Hypotheken-Kredit. In der Regel wird eine längerfristige Laufzeit geplant, beispielsweise fünf, zehn oder 15 Jahre, während der das Institut den Kreditzins garantiert unverändert lässt. Der Eigenheimer zahlt jedes Jahr eine so genannte Annuität. Die setzt sich zusammen aus dem Jahreszins und einem Tilgungsanteil. Die Rückzahlungsquote beträgt üblicherweise 1,0 Prozent vom Anfangsdarlehen. Sie kann aber auch deutlich höher sein. Um so schneller ist der Eigenheimer seine Schulden los. Eine geringere Quote akzeptieren Geldgeber nur sehr selten. Bei dieser Finanzierungsform dauert es erfahrungsgemäß um die 30 Jahre, bis das Eigentum entschuldet ist. Finanzmathematische Faustformel: Je höher der Nominalzins, desto schneller erfolgt die Rückzahlung. Diese Form der Immobilienfinanzierung eignet sich für Selbstnutzer, die langfristig Kalkulationssicherheit wollen.
2. Bauspar-Darlehen
Solche Kredite sind ein beliebter und durchaus üblicher Teil der Gesamt-Finanzierung. Allerdings ist es unsinnig, den Kreditbedarf vollständig durch einen oder mehrere Bausparverträge abzudecken. Aber als Mosaiksteine sind Bauspar-Kredite bestens geeignet. Denn zum einen gibt es erhebliche Förderungen im Rahmen der Vermögenswirksamen Leistungen und der staatlichen Wohnungsbau-Prämie, sofern der Sparer die gesetzlich vorgegebenen Einkommensgrenzen einhält. Zum anderen fordert Bausparen Disziplin, die Eigenheimer zu Recht an die kurze pädagogische Leine nimmt. Nachteile: Bauspardarlehen müssen in vergleichsweise kurzer Zeit - im Schnitt nach zwölf Jahren - zurückgezahlt sein. Entsprechend hoch ist die finanzielle Belastung des Eigenheimers. Preis für den vergleichsweise niedrigen Kreditzins sind die recht mickrigen Sparzinsen in der Kapitalbildungs-Phase. Gleichwohl bieten Bausparkassen mittlerweile eine Fülle unterschiedlicher Tarife, die auf unterschiedlich individuelle Bedürfnisse von Eigenheimern zugeschnitten sind.
3. Versicherungs-Darlehen
Hier fungieren Versicherungsgesellschaften und nicht Banken, Sparkassen oder Bausparkassen als Geldgeber. Diese Darlehensform ist meistens kombiniert mit dem Abschluss einer Kapital- oder privaten Rentenversicherung. Zum Ausgleich bieten die Assekuranzen einen oft spürbar geringeren Kreditzins. Funktionsweise: Bei der LV-Finanzierung erfolgt keine regelmäßige Schuldentilgung. Stattdessen überweist der Eigenheimer den vereinbarten Darlehenszins und betreibt parallel Vermögensbildung über eine Kapital-Versicherung. Die Schulden werden mit der späteren Ablaufleistung oder der Kapitalabfindung aus dem Versicherungsvertrag auf einen Schlag getilgt. Finanzmathematiker haben wiederholt nachgewiesen, dass diese Finanzierungsvariante für Eigenheimer recht ungünstig ist. Vermieter hingegen haben erhebliche Vorteile. Die nämlich können, im Gegensatz zu Selbstnutzern, die Darlehenszinsen steuersparend geltend machen. Weil keine regelmäßige Schuldentilgung erfolgt, bleibt die Zinsbelastung vergleichsweise hoch. Entsprechend attraktiv ist die Steuerersparnis.
Tipp:
Mancher Versicherungsvetreter oder Banker versucht zwar einem einzureden, dass es der Weisheit letzter Schluss ist, aber Eigenheimaspiranten sollten zum Zweck der Baufinanzierung keinen neuen Versicherungsvertrag abschließen. Mitunter lohnt sich aber der Einbau bereits bestehender Versicherungspolicen in die Finanzierungsstrategie.
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Wann ist Leasing sinnvoll?
Leasing ist eine spezielle Finanzierungsvariante für eine Reihe von Investitionsgütern.
| Vorteile des Leasing | Was Sie bedenken sollten |
| Liquiditätsentlastung durch monatliche Leasingraten, Investitionsgut wird nicht sofort in voller Höhe bezahlt | Regelmäßiger Kostenfaktor, der auch in der Betriebswirtschaftlichen Auswertung erscheint |
| Nur geringer Anteil Eigenkapital zur Anschaffung des Gutes notwendig | Raten müssen unabhängig von der Ertragslage Ihres Unternehmens erbracht werden |
| Keine besonderen Sicherheiten erforderlich, Gut bleibt Eigentum der Leasinggesellschaft | Die Umsatzentwicklung Ihres Unternehmens ist schwer vorhersagbar, deshalb Leasingvariante in der Startphase möglichst umgehen |
| Kurze Leasinglaufzeit ermöglicht schnelle Anpassung an technische Veränderungen, Minderung Investitionsrisiko | Sobald Sie regelmäßig hohe Umsätze erwirtschaften, die zu versteuerbaren Gewinnen führen, kann Leasing als Kostenfaktor sinnvoll sein |
| Leasingzahlungen sind sofort abziehbare Betriebsausgaben, feste Rate ist klare Kalkulationsgrundlage für monatliche Kosten | Konsultieren Sie vor Ihrer Entscheidung Ihren Steuerberater |
Nachteil des Leasing
Im Regelfall hoher interner Diskontsatz (10% und mehr) Bankzins z.Zt. ca. 5-8%
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Informationpflichten gem. Teledienstgesetz
Das neue Teledienstgesetz begründet umfangreiche Informationspflichten für alle geschäftsmäßigen Teledienstanbieter. Zu diesen zählen auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, die eine Homepage eingerichtet haben. Ein Verstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten gem. § 6 S. 1 Teledienstgesetz n.F. stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gem. § 12 Abs. 2 Teledienstgesetz n.F. mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Um den Anforderungen an die allgemeinen Informationspflichten gem. § 6 S. 1 Teledienstgesetz n.F. genüge zu leisten, müssen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften auf ihrer Homepage die nachstehenden Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Es empfiehlt sich, die geforderten Angaben in einen gesonderten Hauptmenüpunkt "Impressum" einzustellen.
- Name, Anschrift (kein Postfach), bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten
- Telefon, Fax, E-Mail-Adresse
- bei Kapitalgesellschaften die Angabe des Handelsregisters und die Registernummer, bei Partnerschaftsgesellschaften - unabhängig von ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft - die Angabe des Partnerschaftsregisters und die Registernummer
- Zuständige Aufsichtsbehörde, z.B. zuständige Berufskammer
- Angabe der berufsrechtlichen Regelungen und das Zugänglichmachen dieser Regelungen (z.B.):
"Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen:
(a) Steuerberatungsgesetz (StBerG)
(b) Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
(c) Berufsordnung (BOStB)
(d) Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)"
Der Informationspflicht über die Zugänglichkeit der berufsrechtlichen Regelungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung kann gem. der Begründung zu dem o.g. Gesetz wie folgt genüge geleistet werden:
1. Hinweis: "Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der zuständigen Kammer/aufsichtsbehörde (Name, Anschrift, Tel./Fax) eingesehen werden."
oder
2. Die Homepage wird mit der Startseite der Homepage der zuständigen Kammer bzw. der Aufsichtsbehörde (www.bstbk.de) verlinkt und auf der Homepage wird die entsprechende Rubrik angegeben, unter der die berufsrechtlichen Regelungen auf der Homepage der zuständigen Aufsicht zu finden sind.
oder
3. Die Homepage wird mit der entsprechenden Seite der Homepage der Aufsicht (www.bstbk.de) direkt verlinkt. Aufgrund der Dynamik des Internet erscheint eine Direktverlinkung auf Unterrubriken nicht empfehlenswert.
- Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern gem. § 27a UStG vorhanden